Nur Mitglieder der Kernfamilie dürfen nachgeholt werden. Das sind EhepartnerInnen, minderjährige Kinder. Ist die Person in Österreich selbst noch minderjährig, kann sie ihre Eltern und minderjährigen Geschwister nachholen.
EhepartnerInnen müssen bereits vor der Flucht verheiratet gewesen sein. Im Falle einer Mehrfachehe darf nur eine Ehepartnerin nachziehen.
Kinder müssen zum Zeitpunkt des Antrages auf Familienzusammenführung bei der Botschaft minderjährig sein. Werden sie während des Verfahrens volljährig, dürfen sie trotzdem einreisen. Kinder müssen außerdem ledig sein, um nachziehen zu dürfen.
Nachziehende Eltern dürfen auch ihre eigenen minderjährigen Kinder (also die Geschwister der Bezugsperson in Österreich) mitbringen. Sind die Eltern allerdings gestorben oder besteht kein Kontakt zu ihnen, gibt es keine Möglichkeit, Geschwister nachzuholen.
Sonstige Familienmitglieder (volljährige Kinder, Eltern von Volljährigen, Großeltern, Tanten, Cousins etc.) können nicht als Familiennachzug nach Österreich kommen.